Nur ein kleiner auszug davon. http://www.ejpd.admin.ch/content/dam/da ... entw-d.pdf
Art. 11 Aufbewahrungsfrist für die Daten
1 Die Dauer, während der die im Rahmen eines Strafverfahrens gesammelten Daten im Verarbeitungssystem aufzubewahren sind, richtet sich nach den Regeln, die gemäss dem anwendbaren Strafverfahrensrecht für die Strafakten gelten.
2 Die im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens gesammelten Daten sind im Verarbeitungssystem so lange aufzubewahren, wie es für das verfolgte Ziel erforderlich ist, längstens aber bis 30 Jahren nach Abschluss der Überwachung.
"Wer nichts zu Verbergen hat, der hat nichts zu befürchten" Joseph Goebbels schon vergessen?
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