Er müsste bei uns ja nicht mal straffällig werden. Wenn ich das richtig interpretiere, dann würde wohl ein Massenmörder - immer vorausgesetzt ihm gelingt die Flucht in die Schweiz - nicht in die USA ausgeliefert werden, wenn ihm dort die Todesstrafe droht.GrünWeissetreue hat geschrieben:Darum würde es mich wunder nehmen wenn ein verurteilter Vergewaltiger der in Amerika die Todesstrafe bekommt aber aus dem Gefängis flieht dort in die Schweiz kommt und hier wieder Vergewaltigt verurteilt wird oder sonst eine Straftat begeht was mit dem passieren würde.
Da ja das zwingende Menschenrecht über allem steht auch über der Verfassung wie die Politikier gesagt haben, wäre eine Auslieferung nach Billateralem Abkommen ja nich möglich da diese nach dem zwingenden menschenrecht kommt, geschweige einer Ausschiebung.
nun eine Frage an die Experten: Was passiert denn mit ihm, selbst wenn er in der Schweiz kein Delikt begangen hat? Wird er dennoch eingesperrt? Wahrscheinlich wäre er auf freiem Fuss, oder? Oder gibt's eine Gesetzesgrundlage, dass so einer bei uns die Gefängnisstrafe verbüssen könnte? Dann müsste ihm ja hier nochmals der Prozess gemacht werden, denn wr können ja nicht einfach das amerikanische Strafmass übernehmen.
Zeigt irgendwie, wie absurd das alles ist und wie zu sehr auf den Delinkenten geschaut wird bei einer allfälligen Rückschaffung und nicht auf das Interesse der Öffentlichkeit.
Für mich hätte deshalb ein Delinquent (bei zu definierenden schweren Delikten) sein Recht auf Nichtrückschafung verspielt, selbst wenn ihm in seinem Heimatland die Todesstrafe droht. Genauso die Kriegsverbrecher aus Sri Lanka. Kann's ja nciht sein, dass unter den Tamilen hier Kriegsdverbrecher und Mörder frei herumlaufen und nicht zurückgeschafft werden können, weil ihnen dort die Todesstrafe droht! Meine Meinung!