Abgelaufene Gutscheine
Abgelaufene Gutscheine
Weiss jemand, wie die Rechtslage genau aussieht bei abgelaufenen Gutscheinen? Ich kann mich so dunkel an einen Bericht erinnern (vermutlich Kassensturz, Beobachter o.ä.), wo gesagt wurde, dass Geschäfte unter gewissen Umständen auch nach Ablauf der eigentlichen Gültigkeit gezwungen sind, die Gutscheine anzunehmen. Weiss jemand genaueres? Konkret geht es um Migros-Willkommensgutscheine, die wir nach dem Umzug anfangs Oktober gekriegt haben und per 31.12.07 verfallen, was mir etwas arg knapp scheint (bis wir die Gutscheine hatten, wars wohl Ende Oktober).
[b][i]26.08.2010[/i] - Seit heute ist der FCSG damit offiziell kein Fussballclub mehr. Seit heute ist der FCSG ein Investitionsobjekt.[/b]
Grad die Migros ist da meistens recht kulant. Habe ähnliches mal mit Gutscheinen für den Säntispark erlebt und dort angerufen teilte man mir mit, dass ich die Gutscheine bringen soll und gegen neue umtauschen könne, so bis ein halbes Jahr nach Ablauf würden sie das ca. so machen.
Diese Info ist natürlich ohne Gewähr, dass das nun bei dir auch so funktioniert.
Diese Info ist natürlich ohne Gewähr, dass das nun bei dir auch so funktioniert.
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Original geschrieben von imhof
Grad die Migros ist da meistens recht kulant. Habe ähnliches mal mit Gutscheinen für den Säntispark erlebt und dort angerufen teilte man mir mit, dass ich die Gutscheine bringen soll und gegen neue umtauschen könne, so bis ein halbes Jahr nach Ablauf würden sie das ca. so machen.
Diese Info ist natürlich ohne Gewähr, dass das nun bei dir auch so funktioniert.
das klingt schon mal recht gut... ich habe die migros auch schon kulant erlebt, aber diese gutscheine sind halt nicht so normale gutscheine, die irgendjemand gekauft hat (wo eine gewisse kulanz imho einfach dazugehört), sondern so 10%-rabatt-gutscheine, von denen die migros ja nur verlust hat, wenn sie eingelöst werden. naja, ich werd dann mal vorbei gehen und das abklären...
[b][i]26.08.2010[/i] - Seit heute ist der FCSG damit offiziell kein Fussballclub mehr. Seit heute ist der FCSG ein Investitionsobjekt.[/b]
Grundsätzlich ist die Rechtslage einfach. Ein gekaufter Gutschein verliert seinen Wert auch nach dem so genannten Verfall NICHT. Das Geschäft darf aber nach dem "Verfalldatum" die Teuerung geltend machen bzw. den Wert des Gutscheins entsprechend reduzieren. Ich habe aber ehrlich gesagt noch nie gehört, dass dies in der Praxis auch gemacht wird.
Alle anderen Gutscheine verlieren nach Verfall die Gültigkeit. Ausser natürlich, das Geschäft gewährt dir entsprechende Kulanz. So kann ich mir sehr gut vorstellen, dass du die Migrosgutscheine auch jetzt noch einlösen kannst. Denn diese Gutscheine gibt die Migros ja laufend raus. Wenn's direkt an der Kasse nicht klappt, würde ich an deiner Stelle mal einen kurzen Zweizeiler an die Migros Genossenschaft in Gossau schreiben. Ich bin mir (fast) sicher, dass man dir neue Gutscheine ausstellen wird.
Alle anderen Gutscheine verlieren nach Verfall die Gültigkeit. Ausser natürlich, das Geschäft gewährt dir entsprechende Kulanz. So kann ich mir sehr gut vorstellen, dass du die Migrosgutscheine auch jetzt noch einlösen kannst. Denn diese Gutscheine gibt die Migros ja laufend raus. Wenn's direkt an der Kasse nicht klappt, würde ich an deiner Stelle mal einen kurzen Zweizeiler an die Migros Genossenschaft in Gossau schreiben. Ich bin mir (fast) sicher, dass man dir neue Gutscheine ausstellen wird.
Original geschrieben von Lupo
Grundsätzlich ist die Rechtslage einfach. Ein gekaufter Gutschein verliert seinen Wert auch nach dem so genannten Verfall NICHT. Das Geschäft darf aber nach dem "Verfalldatum" die Teuerung geltend machen bzw. den Wert des Gutscheins entsprechend reduzieren. Ich habe aber ehrlich gesagt noch nie gehört, dass dies in der Praxis auch gemacht wird.
Alle anderen Gutscheine verlieren nach Verfall die Gültigkeit. Ausser natürlich, das Geschäft gewährt dir entsprechende Kulanz. So kann ich mir sehr gut vorstellen, dass du die Migrosgutscheine auch jetzt noch einlösen kannst. Denn diese Gutscheine gibt die Migros ja laufend raus. Wenn's direkt an der Kasse nicht klappt, würde ich an deiner Stelle mal einen kurzen Zweizeiler an die Migros Genossenschaft in Gossau schreiben. Ich bin mir (fast) sicher, dass man dir neue Gutscheine ausstellen wird.
danke für die ausführliche info! so in etwa hatte ich mir das vorgestellt
[b][i]26.08.2010[/i] - Seit heute ist der FCSG damit offiziell kein Fussballclub mehr. Seit heute ist der FCSG ein Investitionsobjekt.[/b]
Original geschrieben von Lupo
Grundsätzlich ist die Rechtslage einfach. Ein gekaufter Gutschein verliert seinen Wert auch nach dem so genannten Verfall NICHT. Das Geschäft darf aber nach dem "Verfalldatum" die Teuerung geltend machen bzw. den Wert des Gutscheins entsprechend reduzieren. Ich habe aber ehrlich gesagt noch nie gehört, dass dies in der Praxis auch gemacht wird....
wer hat dir denn den käse angegeben? gutscheine, welche mit einem verfalldatum versehen sind, müssen nach diesem datum nicht mehr akzeptiert werden, spielt keine rolle, ob sie gekauft worden sind.
Original geschrieben von Huwiler
wer hat dir denn den käse angegeben? gutscheine, welche mit einem verfalldatum versehen sind, müssen nach diesem datum nicht mehr akzeptiert werden, spielt keine rolle, ob sie gekauft worden sind.
woher nimmst du die argumentation? ich bin mir ziemlich sicher, irgendwo mal rechtsquellen gesehen zu haben, die bei gutscheinen (zumindest bei gekauften) eben die gültigkeit nicht verlieren. ich kann keine quellen anführen, weil ich nicht mehr weiss, wo ich das gelesen habe, bin mir aber noch ziemlich sicher, dass das stichfest war. insofern würde mich die begründung doch sehr interessieren, warums anders sein sollte...
[b][i]26.08.2010[/i] - Seit heute ist der FCSG damit offiziell kein Fussballclub mehr. Seit heute ist der FCSG ein Investitionsobjekt.[/b]
Original geschrieben von 176-671
woher nimmst du die argumentation? ich bin mir ziemlich sicher, irgendwo mal rechtsquellen gesehen zu haben, die bei gutscheinen (zumindest bei gekauften) eben die gültigkeit nicht verlieren. ich kann keine quellen anführen, weil ich nicht mehr weiss, wo ich das gelesen habe, bin mir aber noch ziemlich sicher, dass das stichfest war. insofern würde mich die begründung doch sehr interessieren, warums anders sein sollte...
zum beispiel von hier:
http://www.zugerpresse.ch/index.php?id= ... 04c6d4ea17
- Sankt Galler
- für immer!
- Beiträge: 6441
- Registriert: 26.09.2004 13:30
Original geschrieben von 176-671
woher nimmst du die argumentation? ich bin mir ziemlich sicher, irgendwo mal rechtsquellen gesehen zu haben, die bei gutscheinen (zumindest bei gekauften) eben die gültigkeit nicht verlieren. ich kann keine quellen anführen, weil ich nicht mehr weiss, wo ich das gelesen habe, bin mir aber noch ziemlich sicher, dass das stichfest war. insofern würde mich die begründung doch sehr interessieren, warums anders sein sollte...
also so wie ich das mitbekommen habe, läuft er wirklich mit dem ablaufdatum ab, wenn kein ablaufdatum daraufsteht, ist es die normale verjährung, ich glaube 5 jahre... habe mich aber von lupos beitrag überzeugen lassen, da ich aber jetzt nicht mehr der einzige bin, der da eine andere auffassung (wissensmeinung) hat, spreche ich jetzt trotzdem mal aus..
Gutschein für cupspiel gegen FC GOSSAU
wie ist das genau, ich habe noch einen gutschein für das cupspiel
fc gossau gegen fcsg.. kann ich diesen gutschein noch einlösen?
oder soll ich einfach warten bis zum nächsten cupspiel gossau-fcsg...?
ich bin hin und hergerissen...
wie sieht die rechtslage aus?gilt die 5 jährige gültigkeit oder kann ich darauf pochen, dass ich das spiel nochmals sehen muss?
fc gossau gegen fcsg.. kann ich diesen gutschein noch einlösen?
oder soll ich einfach warten bis zum nächsten cupspiel gossau-fcsg...?
ich bin hin und hergerissen...
wie sieht die rechtslage aus?gilt die 5 jährige gültigkeit oder kann ich darauf pochen, dass ich das spiel nochmals sehen muss?
Huwiler, es gab in dieser Sache sogar ein Bundesgerichtsurteil ... Danach suchen kannst du aber selber.Original geschrieben von Huwiler
wer hat dir denn den käse angegeben? gutscheine, welche mit einem verfalldatum versehen sind, müssen nach diesem datum nicht mehr akzeptiert werden, spielt keine rolle, ob sie gekauft worden sind.
Original geschrieben von Lupo
Huwiler, es gab in dieser Sache sogar ein Bundesgerichtsurteil ... Danach suchen kannst du aber selber.
hmm, die sache wird interessant. sorry, falls ich mich etwas im ton vergriffen haben sollte, war nicht meine absicht.
ich habe nur so im hinterkopf gehabt, dass gutscheine sehr wohl verfallen können, und der artikel, den ich verlinkt habe, bestätigt das.
dann werde ich mal den bg-entschied suchen...
Original geschrieben von Huwiler
hmm, die sache wird interessant. sorry, falls ich mich etwas im ton vergriffen haben sollte, war nicht meine absicht.
ich habe nur so im hinterkopf gehabt, dass gutscheine sehr wohl verfallen können, und der artikel, den ich verlinkt habe, bestätigt das.
dann werde ich mal den bg-entschied suchen...
Ich hab mal etwas nach diesem angeblichen Entscheid gesucht, bin aber nicht fündig geworden. Ich habe meine Zweifel...
gutscheine
es ist ganz klar geregelt.
befristete und unbefristete gutscheine.
auf dem befristetetn gutschein steht meistens, dass der gutschein bis zum tag x eingelöst werden muss.. mit der begründung, dass nach ablauf der gutschein verfällt...
nach ablauf dieser frist, muss der verkäufer diesen gutschein nicht mehr annehmen...
also schau dir den gutschein genau an.. sicherlich gibt es kulante geschäfte...da es ja eigentlich wie ein bargeldbetrag gewertet wird...also versuch nochmals, die geschäftsleitung freundlich zu bitten... glaube schon, dass es eine lösung gibt....
nicht mit dem verkäufer das gespräch suchen.. mit dem chef..
dann klappt es...
in zukunft
lohnt sich aber, den gutschein genauer anzusehen...
befristete und unbefristete gutscheine.
auf dem befristetetn gutschein steht meistens, dass der gutschein bis zum tag x eingelöst werden muss.. mit der begründung, dass nach ablauf der gutschein verfällt...
nach ablauf dieser frist, muss der verkäufer diesen gutschein nicht mehr annehmen...
also schau dir den gutschein genau an.. sicherlich gibt es kulante geschäfte...da es ja eigentlich wie ein bargeldbetrag gewertet wird...also versuch nochmals, die geschäftsleitung freundlich zu bitten... glaube schon, dass es eine lösung gibt....
nicht mit dem verkäufer das gespräch suchen.. mit dem chef..
dann klappt es...
in zukunft
lohnt sich aber, den gutschein genauer anzusehen...
-
- Vielschreiber
- Beiträge: 2431
- Registriert: 31.03.2004 17:37
Original geschrieben von Green-White
http://www.konsumentenschutz.ch/Infobla ... _tipp3.pdf
Danke. Wenn nicht mal der Konsumentenschutz etwas über den angeblichen Bundesgerichtsentscheid weiss, dann muss Lupos Unterscheidung wohl doch angezweifelt werden.
Ganz am Rande: Die Unterscheidung würde auch keinen Sinn machen. Wenn jemand einen befristeten Gutschein kauft, schliesst er einen Vertrag. Wenn der Käufer aber vertraglich zustimmt, dass der gekaufte Gutschein an einem bestimmten Tag ablaufen soll, so sehe ich keinen Grund, wieso diese Abmachung nicht gültig sein soll. Ich gebe aber zu, dass ich mich dennoch habe verunsichern lassen. Schliesslich treibt der Konsumentenschutz manchmal die seltsamsten Blüten...
Original geschrieben von Surprise
Danke. Wenn nicht mal der Konsumentenschutz etwas über den angeblichen Bundesgerichtsentscheid weiss, dann muss Lupos Unterscheidung wohl doch angezweifelt werden.
Ganz am Rande: Die Unterscheidung würde auch keinen Sinn machen. Wenn jemand einen befristeten Gutschein kauft, schliesst er einen Vertrag. Wenn der Käufer aber vertraglich zustimmt, dass der gekaufte Gutschein an einem bestimmten Tag ablaufen soll, so sehe ich keinen Grund, wieso diese Abmachung nicht gültig sein soll. Ich gebe aber zu, dass ich mich dennoch habe verunsichern lassen. Schliesslich treibt der Konsumentenschutz manchmal die seltsamsten Blüten...
naja, ein käufer stimmt eigentlich bei einem kauf auch den agbs zu und trotzdem sind die so gut wie wertlos
[b][i]26.08.2010[/i] - Seit heute ist der FCSG damit offiziell kein Fussballclub mehr. Seit heute ist der FCSG ein Investitionsobjekt.[/b]
Original geschrieben von Huwiler
nojo, grad als "so gut wie wertlos" würde ich die nicht nennen (es sei denn, sie würden passagen enthalten, welche gem. or so nicht gültig wären).
so gut wie wertlos triffts imho perfekt. bestimmungen darin gegen den käufer sind ja nie wirklich gültig und bestimmungen für den käufer stören dich als käufer ja sowieso nicht. geht ja nicht nur darum, dass man mittels agb keine gesetzwidrigen inhalte definieren kann, sondern dass die agbs nicht unbedingt als vertragsbestandteil angesehen werden. globalübernahme oder so heisst das doch
[b][i]26.08.2010[/i] - Seit heute ist der FCSG damit offiziell kein Fussballclub mehr. Seit heute ist der FCSG ein Investitionsobjekt.[/b]
http://www.ktipp.ch/themen/beitrag/1013 ... ig_haltbar
Der Fall - Gutscheine sind nicht ewig haltbar
Gutscheine sind beliebte Geschenke, doch nicht immer bereiten sie auch Freude. Rechtsexpertin Doris Slongo zu den wichtigsten Fragen rund um Gutscheine.
Artur Walser aus Langnau am Albis ZH war hocherfreut, als er zu Hause unter alten Briefen vier Geschenkgutscheine eines Zürcher Modegeschäftes fand. Die Gutscheine im Wert von 350 Franken waren im März 1997 ausgestellt worden.
Walser ging in den Laden und wollte sich damit einen Anzug kaufen. Doch das Geschäft war inzwischen von einem neuen Besitzer übernommen worden. «Der neue Geschäftsführer erklärte mir, dass er die alten Gutscheine nicht mehr einlösen könne», so Walser, «zudem machte er geltend, dass die Gutscheine ja bereits abgelaufen seien.» In der Tat ist auf den Gutscheinen des Modegeschäftes die Gültigkeit auf zwei Jahre eingeschränkt.
Die Rechtsexpertin Doris Slongo sieht keine grosse Chance, dass Artur Walser die Gutscheine noch einlösen kann.
Kassensturz: Wie lange ist ein Gutschein gültig?
Doris Slongo: Ein Gutschein gilt zehn Jahre ab Ausstellungsdatum. Beim Kauf eines Gutscheins kann aber auch eine kürzere Gültigkeit vereinbart werden. Vorsicht also schon beim Kauf, ob der Gutschein eine Beschränkung enthält, die nicht abgemacht wurde. Wenn der Kunde ein kürzeres Ablaufdatum entdeckt und nicht sofort reklamiert, gilt der Gutschein so, wie er ausgestellt wurde.
Was gilt, wenn der Kunde etwas kauft, das weniger kostet, als der Gutschein wert ist?
Die Kunden haben kein Recht auf Rückgeld, sondern nur auf einen Ersatzgutschein im Umfang des Restbetrages.
Kann nur derjenige, dessen Name auf dem Geschenkgutschein steht, diesen auch einlösen?
Ist es für den Laden unwichtig, wem die Gegenleistung auf dem Gutschein letztlich zukommt, kann der Gutschein an eine andere Person abgetreten werden.
Kann der Kunde in einem Laden für einen Geschenkgutschein Geld statt Ware verlangen?
Nein, der Gutschein gibt nur Recht auf eine Gegenleistung des Geschäfts - beispielsweise in Form von Waren oder Dienstleistungen.
Was passiert mit Gutscheinen, wenn ein Laden eingeht?
Wenn das Geschäft eine juristische Person, das heisst eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft, war und aufgelöst wurde, hat der Gutschein keinen Adressaten mehr und ist somit wertlos. Solange das Konkursverfahren noch läuft, kann man den Gegenwert beim Konkursamt als Forderung anmelden.
Wenn der Geschäftsinhaber persönlich haftet, bleibt der Anspruch grundsätzlich bestehen. In diesem Fall müsste der Gutschein gegen Geld eingelöst werden. Man könnte versuchen, den Gegenwert im Konkurs des Geschäfts als Forderung anzumelden. Aber meistens resultiert viel Aufwand und wenig oder kein Ertrag.
Der Fall - Gutscheine sind nicht ewig haltbar
Gutscheine sind beliebte Geschenke, doch nicht immer bereiten sie auch Freude. Rechtsexpertin Doris Slongo zu den wichtigsten Fragen rund um Gutscheine.
Artur Walser aus Langnau am Albis ZH war hocherfreut, als er zu Hause unter alten Briefen vier Geschenkgutscheine eines Zürcher Modegeschäftes fand. Die Gutscheine im Wert von 350 Franken waren im März 1997 ausgestellt worden.
Walser ging in den Laden und wollte sich damit einen Anzug kaufen. Doch das Geschäft war inzwischen von einem neuen Besitzer übernommen worden. «Der neue Geschäftsführer erklärte mir, dass er die alten Gutscheine nicht mehr einlösen könne», so Walser, «zudem machte er geltend, dass die Gutscheine ja bereits abgelaufen seien.» In der Tat ist auf den Gutscheinen des Modegeschäftes die Gültigkeit auf zwei Jahre eingeschränkt.
Die Rechtsexpertin Doris Slongo sieht keine grosse Chance, dass Artur Walser die Gutscheine noch einlösen kann.
Kassensturz: Wie lange ist ein Gutschein gültig?
Doris Slongo: Ein Gutschein gilt zehn Jahre ab Ausstellungsdatum. Beim Kauf eines Gutscheins kann aber auch eine kürzere Gültigkeit vereinbart werden. Vorsicht also schon beim Kauf, ob der Gutschein eine Beschränkung enthält, die nicht abgemacht wurde. Wenn der Kunde ein kürzeres Ablaufdatum entdeckt und nicht sofort reklamiert, gilt der Gutschein so, wie er ausgestellt wurde.
Was gilt, wenn der Kunde etwas kauft, das weniger kostet, als der Gutschein wert ist?
Die Kunden haben kein Recht auf Rückgeld, sondern nur auf einen Ersatzgutschein im Umfang des Restbetrages.
Kann nur derjenige, dessen Name auf dem Geschenkgutschein steht, diesen auch einlösen?
Ist es für den Laden unwichtig, wem die Gegenleistung auf dem Gutschein letztlich zukommt, kann der Gutschein an eine andere Person abgetreten werden.
Kann der Kunde in einem Laden für einen Geschenkgutschein Geld statt Ware verlangen?
Nein, der Gutschein gibt nur Recht auf eine Gegenleistung des Geschäfts - beispielsweise in Form von Waren oder Dienstleistungen.
Was passiert mit Gutscheinen, wenn ein Laden eingeht?
Wenn das Geschäft eine juristische Person, das heisst eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft, war und aufgelöst wurde, hat der Gutschein keinen Adressaten mehr und ist somit wertlos. Solange das Konkursverfahren noch läuft, kann man den Gegenwert beim Konkursamt als Forderung anmelden.
Wenn der Geschäftsinhaber persönlich haftet, bleibt der Anspruch grundsätzlich bestehen. In diesem Fall müsste der Gutschein gegen Geld eingelöst werden. Man könnte versuchen, den Gegenwert im Konkurs des Geschäfts als Forderung anzumelden. Aber meistens resultiert viel Aufwand und wenig oder kein Ertrag.
http://www.referendum-bwis.ch